SATZUNG
der Vereinigung der Helfer und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Aschendorf/Ems e. V.
§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Vereinigung der Helfer und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Aschendorf/Ems e. V." und hat seinen Sitz in Aschendorf. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter der VR-Nr. 150189 eingetragen.
§2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a) Förderung von Maßnahmen zur Sicherung von Menschen, Tieren und Sachgütern in Gefahrenlagen.
b) Förderung von Maßnahmen, die der Gefahrenversorgung dienen, insbesondere auf dem Gebiet des Brandschutzes.
c) Förderung zur Pflege und Erhaltung der technischen und sonstigen Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr Aschendorf, insbesondere auch Restauration und Renovierung von historisch wertvollen Gerätschaften auf dem Gebiet der Brandbekämpfung.
d) Förderung überregionaler Kontaktpflege.
e) Förderung einer Jugendabteilung zur Aus- und Weiterbildung an den Gerätschaften und Fahrzeugen auf dem Gebiet des Brandschutzes-
f) Finanzierung von Vorhaben, die dem Zweck zu a) bis e) dienen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3
Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach Antrag der Vorstand.
§4
Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.
§5
Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§6
Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden und
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassenwart
Beisitzern
Vorstand im Sinne des S 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter vertreten.
Jeder vertritt allein. Der Vorstand wird auf der Mitgliedersammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§8
Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§9
Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung kann hierbei durch einfachen Brief oder aber auch per Mail erfolgen.
Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
§10
Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
§11
Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie
Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.
§12
Vereinsvermögen
1 . Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins außer etwaigen
Sacheinlagen nichts aus dem Vereinsvermögen erhalten. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Papenburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke und zwar zur Förderung der freiwilligen Feuerwehr in Aschendorf zu verwenden hat.
§13
Mitgliederausschluss/Satzungsänderungen/Auflösung des Vereines
1 . Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen ein Mitglied aus dem Verein ausschließen.
2. Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Für die Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden gültigen Mitglieder erforderlich.
3. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
§ 14
Datenschutz im Verein
1 . Die Vereinigung der Helfer und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Aschendorf/Ems e.V. verarbeitet in vielfacher Weise automatisiert personenbezogene Daten (z.B. im Rahmen der Vereinsverwaltung, der Organisation des Vereinsbetriebs, der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins). um die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu vermeiden und einen einheitlichen IJmgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins zu gewährleisten, gibt sich der Verein eine gesonderte verbindliche Datenschutzordnung (Anlage 1 ).
2. Die eigentlichen Datenverarbeitungen des Vereins sind in der gesonderten Anlage 1 „Datenschutzordnung" beschrieben.
3. Werden durch die Datenverarbeitung Änderungen oder Ergänzungen derselben notwendig, sind diese in Abstimmung mit dem Vorstand zu veranlassen. Die Datenschutzordnung ist an die gewonnenen Erkenntnisse, Änderungen, Ergänzungen sowie rechtliche Vorgaben (evtl. sich einstellenden neue Gegebenheiten) anzupassen und in der geänderten, abgestimmten Fassung dem Gesamtvorstand zur Zustimmung vorzulegen.
§ 15
Inkrafttreten
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 6. Juni 2017 beschlossen. Sie ist mit dem Tage des Beschlusses in Kraft getreten.
Die Satzung vom 10. Dezember 1991 ist damit aufgehoben.
Fassung vom 4.6.2019